Marder im Mehrfamilienhaus: Was Hausverwaltungen tun
Stand: 07.10.2026 · 4 Minuten Lesezeit
Kurz gesagt
Was tun Hausverwaltungen bei Marder im Mehrfamilienhaus?
Die Verwaltung nimmt die Meldung des Mieters auf, lässt den Befall vor Ort prüfen und sorgt dafür, dass erst die Ursache beseitigt, dann die Zugänge verschlossen und Schäden an Dach und Dämmung behoben werden. Das Dach gehört in einer Eigentümergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum, im Mietverhältnis muss der Vermieter die Mietsache erhalten. Wichtig ist ein schriftlicher Befund mit Fotos für Eigentümer, Beirat und Versicherung.
Am Montagmorgen liegt eine Nachricht aus dem Dachgeschoss im Postfach: Seit Tagen poltert es nachts über der Decke, und vor der Bodenluke riecht es streng. Kurz darauf ruft der Beirat an, weil im Nachbarhaus derselben Gemeinschaft jemand Ähnliches berichtet.
Für die Verwaltung beginnt ein Vorgang, der Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Handwerk und Versicherung berührt. Dieser Beitrag ordnet, was in welcher Reihenfolge zu tun ist.
Stand: 07.10.2026. Der Beitrag gilt für Mehrfamilienhäuser in Deutschland nach BGB und Wohnungseigentumsgesetz und richtet sich an Hausverwaltungen, Vermieter und Verwaltungsbeiräte; Verwaltervertrag und Beschlüsse können anderes regeln. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Muss der Mieter einen Marder im Dach melden?
Ja. Der Mieter muss einen Mangel der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterlässt er das, haftet er für den daraus entstehenden Schaden (§ 536c Abs. 2 BGB).
Machen Sie die Meldung leicht und fragen Sie gleich ab: Wohnung und Lage im Haus, seit wann und zu welcher Tageszeit Geräusche auftreten, sichtbarer Geruch, Flecken oder Kot und Fotos, ohne dass jemand auf den Dachboden klettert. Bitten Sie die Mieter, keine Öffnungen selbst zu verschließen und keine Mittel auszulegen. Ein eingesperrter Marder richtet nach Angaben des NABU Berlin beim Befreiungsversuch größere Schäden an.
Wer ist zuständig, und wer trägt die Kosten?
Im Mietverhältnis muss der Vermieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand erhalten. In der Eigentümergemeinschaft ist das Dach gemeinschaftliches Eigentum, seine Erhaltung ist Aufgabe der Gemeinschaft. Kleinere und eilige Maßnahmen kann der Verwalter ohne gesonderten Beschluss treffen.
| Situation | Rechtsgrundlage | Was das beim Marder bedeutet |
|---|---|---|
| Vermieter einer Wohnung | § 535 Abs. 1 BGB | Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand erhalten |
| Dach in der Eigentümergemeinschaft | § 5 Abs. 2 WEG | Gemeinschaftliches Eigentum, nicht Sache des einzelnen Eigentümers |
| Erhaltung des Gemeinschaftseigentums | § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG | Aufgabe der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung |
| Handeln des Verwalters | § 27 Abs. 1 und 2 WEG | Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder zur Abwendung eines Nachteils ohne gesonderten Beschluss, soweit die Eigentümer nichts anderes beschlossen haben |
Die Reparatur am Dach ist Instandsetzung und gehört nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Kosten der Ungezieferbekämpfung zählen zwar dazu (§ 2 Nr. 9 BetrKV), umlegbar sind sie nach Angaben des Berliner Mietervereins aber nur, wenn sie regelmäßig anfallen. Mehr dazu im Beitrag Wer zahlt bei Marder im Mietshaus?.
Was tut die Verwaltung in den ersten Tagen?
Sie sichert die Fakten und lässt den Fall vor Ort prüfen, bevor etwas verschlossen wird. Erst wenn klar ist, welches Tier es ist, wo es hineinkommt und was beschädigt ist, lassen sich Auftrag, Kosten und Beschlussbedarf einschätzen. Eilig wird es bei verbissenen Leitungen oder eindringender Feuchtigkeit.
- Meldung aufnehmen: Datum, Einheit, Beobachtungen, Fotos.
- Begehung beauftragen: Dachboden, Dach und Fassade mit schriftlichem Befund und Fotos jeder Stelle, das ist der Schadencheck.
- Elektrik: bei Verdacht auf verbissene Leitungen eine Elektrofachkraft hinzuziehen.
- Versicherung informieren und den Befund nachreichen.
- Eigentümer, Beirat und Mieter informieren: Sachstand, nächste Schritte, Beschlussbedarf.
Verschlossen wird erst, wenn sicher kein Tier mehr im Dach ist. Der NABU Berlin weist darauf hin, dass Marder in der Zeit der Jungenaufzucht von März bis Juli nicht ausgesperrt werden dürfen. Die Ursache wird beseitigt, die Vergrämung übernimmt der Fachbetrieb, danach werden alle festgestellten Zugänge fachgerecht verschlossen und erst dann Dämmung und Unterspannbahn instand gesetzt. Welche Stellen betroffen sein können, beschreibt Marderschutz am Dach.
Ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung zahlt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Tierschäden sind nicht in jedem Tarif versichert. Was für die Meldung gebraucht wird, steht in Zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Marderschaden?.
Wie dokumentieren Sie den Fall für Eigentümer und Beirat?
Mit Unterlagen, die versteht, wer nicht auf dem Dachboden war. Eigentümer und Beirat müssen nachvollziehen können, was gefunden wurde, warum welche Maßnahme nötig ist und was sie kostet. Dieselben Unterlagen braucht die Versicherung.
Dazu gehören die Meldung des Mieters mit Datum, der Befund mit Lage, Foto, Ursache und Maßnahme je Stelle, eine Kostenaufstellung, die Verschluss, Sanierung, Reinigung und Elektrik trennt, die Abschlussdokumentation mit Fotos und eine Notiz zur Nachkontrolle. Ein einheitlicher Aufbau in allen Objekten macht einen Fall in der Versammlung schnell erklärbar.
Für Hausverwaltungen übernimmt Dachsam den Fall vom Befund bis zur Abschlussdokumentation: Dach und Dämmung bearbeiten Dachdecker, Reinigung und Elektrik erledigen Fachbetriebe, und Sie bekommen je Objekt einen Befund zum Weitergeben. Mehr auf der Seite für Hausverwaltungen.
Muss die Verwaltung auch an die Nachbarhäuser denken?
Ja, wenn sie im eigenen Bestand liegen. Ein Steinmarder nutzt nach Angaben des NABU Berlin mehrere Schlafplätze in seinem Revier und wechselt zwischen ihnen. In nahrungs- und strukturreichen Siedlungen reichen ihm etwa 30 bis 40 Hektar.
Frei gewordene Reviere werden nach derselben Quelle sehr schnell neu besetzt. Wird ein Haus dicht gemacht und das Nachbarhaus mit offener Traufe bleibt daneben, verlagert sich das Problem womöglich nur um ein Gebäude. Prüfen Sie deshalb die angrenzenden Dächer, bevor dort der nächste Schaden entsteht.
Häufige Fragen
Darf die Verwaltung ohne Beschluss der Eigentümer handeln?
In bestimmten Fällen ja. Nach § 27 Abs. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder erweitern, maßgeblich ist deshalb auch, was in Ihrer Gemeinschaft beschlossen ist.
Können die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?
Die Reparatur von Dach und Dämmung ist Instandsetzung, und Instandsetzungskosten gehören nach § 1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten. Kosten der Ungezieferbekämpfung zählen zwar nach § 2 Nr. 9 BetrKV zu den Betriebskosten, umlegen lassen sie sich nach Angaben des Berliner Mietervereins aber nur, wenn es sich um regelmäßig anfallende Kosten handelt.
Warum sollte die Verwaltung auch die Nachbarhäuser prüfen?
Ein Steinmarder nutzt nach Angaben des NABU Berlin mehrere Schlafplätze in seinem Revier und wechselt zwischen ihnen. In nahrungs- und strukturreichen Siedlungen reichen ihm etwa 30 bis 40 Hektar. Ist ein Gebäude betroffen, lohnt deshalb der Blick auf angrenzende Häuser im eigenen Bestand.
Zahlt die Gebäudeversicherung den Marderschaden?
Ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung zahlt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Tierschäden sind nicht in jedem Tarif versichert. Für die Schadenmeldung helfen ein Befund mit Fotos, eine Beschreibung der Ursache und eine aufgeschlüsselte Kostenaufstellung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Hausarztpraxis oder das Gesundheitsamt, bei rechtlichen Fragen an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Wohnungseigentumsgesetz, § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Wohnungseigentumsgesetz, § 18 Verwaltung und Benutzung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Wohnungseigentumsgesetz, § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Wohnungseigentumsgesetz, § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Betriebskostenverordnung, § 1 Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Betriebskostenverordnung, § 2 Aufstellung der Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Ungeziefer in der Wohnung: Kammerjagd, Berliner Mieterverein e.V., abgerufen am 07.10.2026
- Steinmarder in Berlin, NABU Landesverband Berlin e.V., abgerufen am 07.10.2026
Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell verantwortet von Niklas Hölscher.